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Verrichtet ein gewerblicher Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten im Sinne des § 3 LRTV Be-kleidungsindustrie, ist die von ihm überwiegend verrichtete Tätigkeit für die tarifliche Ein-gruppierung maßgeblich.
Mit der Zuordnung der Richtbeispiele zu den Lohngruppen bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass eine Tätigkeit, die als Beispiel genannt wird, die allgemei-nen Tätigkeitsmerkmale dieser Lohngruppe erfüllt.
Die Bedienung eines CNC-gesteuerten Cutters bei Zuschnittarbeiten in der Musterabteilung eines Unternehmens der Bekleidungsindustrie erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Lohngrup-pe VII LRTV Bekleidungsindustrie.
hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 15.01.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp
sowie die ehrenamtlichen Richter Quenkert und Eichler
f ü r Recht erkannt :
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 23.05.2002 1 Ca 1835/01 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
2Der am 01.12.13xx geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 04.08.1969 im Betrieb der Beklagten in H1xxxxx tätig. Zunächst absolvierte er dort die dreijährige Berufsausbildung zum Bekleidungsnäher. Nach Abschluss der Berufsausbildung war er im Produktionsbetrieb in der Vorgruppe als Bügler tätig. Seit 1976 wird er in der Musterabteilung im Einzel- und Bandzuschnitt und in der Einrichtung beschäftigt. Seit der Versetzung in die Musterabteilung erhält er eine Vergütung nach der Lohngruppe VII des Lohnrahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie vom 17.01.1997 (LRTV). Seit 1995 arbeitet er mit einem CNC- gesteuerten Cutter.
3Im Rahmen der Zuschnitttätigkeit erhält der Kläger den Schnittauftrag. Die Steuerdaten in Form eines elektronischen Schnittlagenbildes werden dann vom Kläger nach den Angaben des Schnittauftrags aus dem Zentralrechner herausgesucht und nach Überprüfung der Schneideansatzpunkte auf den Rechner des Cutters aufgespielt. Bei bemusterten Stoffen ist zu prüfen, ob die zu schneidenden Muster mit den angrenzenden Stücken harmonieren. Hierzu setzt er Matchingpunkte, die erlauben, die einzelnen Schnittteile bewegen zu können. Anschließend erfolgt der Zuschneidevorgang durch den Cutter. Störungen beseitigt der Kläger durch Änderung der Software (z.B. durch Verstellung der Schleifabstände). Weiter erledigt er kleinere Reparaturen, die ihm ohne Einschaltung des Kundendienstes möglich sind. Vereinzelt fällt nach dem Vortrag des Klägers das Aufzeichnen von Einzelschnitten mit Maßänderung an.
4Die Beklagte ist ein Unternehmen der Bekleidungsindustrie. Sie stellt Jeansbekleidung her, überwiegend Jacken. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in H1xxxxx cirka 50 Arbeitnehmer. Beide Parteien sind tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis kommen die tariflichen Vorschriften für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie zur Anwendung.
5Mit Schreiben vom 05.07.2001 und 28.08.2001 begehrte der Kläger erfolglos von der Beklagten die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VIII LRTV.
6Die vorliegende Klage hat er am 14.12.2001 erhoben.
7Der Kläger hat vorgetragen, seine Tätigkeit sei in die Lohngruppe VIII LRTV einzugruppieren. Es bestehe eine erweiterte Verantwortung, da er auch Reparaturen durchführen müsse.
8Der Kläger hat beantragt
9festzustellen, dass er ab 01.09.2001 in die Lohngruppe VIII des Lohntarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie einzugruppieren ist und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 398,91 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 21.12.2001 zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Lohngruppe VIII LRTV nicht. Die Störungen am Cutter beseitige jeweils der Kundendienst der Herstellerfirma.
13Durch Urteil vom 23.05.2002 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 2.651,60 EUR festgesetzt.
14In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers sei Tätigkeit mit erweiterter Verantwortung im Sinne der Lohngruppe VIII LRTV. Dies zeige sich darin, dass er über die Bedienung des Cutters hinaus kleinere Reparaturen an der von ihm bedienten Maschine behebe.
15Gegen dieses ihr am 13.08.2002 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 06.09.2002 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.11.2002 am 18.11.2002 begründet.
16Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an unter Stützung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
17Die Beklagte beantragt,
18das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 23.05.2002 - 1 Ca 1835/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
19Der Kläger beantragt,
20die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 23.05.2002 - 1 Ca 1835/01 - zurückzuweisen.
21Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
22Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
25I. Die Klage ist zulässig.
26Für den Feststellungsantrag war das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO zu prüfen. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage u.a. auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass u.a. das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
27Die begehrte Eingruppierung ist nach den tariflichen Vorschriften des Lohnrahmen-tarifvertrags kein Rechtsverhältnis, sondern eine Anspruchsvoraussetzung für den tariflichen Vergütungsanspruch. Aus dem Antrag ergibt sich aber in Verbindung mit der Klageschrift im Wege der Auslegung, dass der Kläger eine auch im Bereich der Privatwirtschaft übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erheben will, nämlich die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, an ihn ab 01.09.2001 eine Vergütung nach der Lohngruppe VIII LRTV zu zahlen.
28Der so verstandene Feststellungsantrag begegnet keinen prozessualen Bedenken (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 25.09.1991 - 4 AZR 87/91 - NZA 1992, 273; BAG, Urteil vom 26.05.1993 - 4 AZR 382/92 - NZA 1994, 95; BAG, Urteil vom 26.07.1995 - 4 AZR 914/94 - NZA 1996, 714).
29II. Die Klage ist aber nicht begründet.
30Dem Kläger steht der begehrte Vergütungsanspruch nach der Vergütungsgruppe VIII LRTV nicht gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu.
311. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommen die tariflichen Vorschriften für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie in Westfalen kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend zur Anwendung.
322. Für die Bewertung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII LRTV sind folgende tariflichen Bestimmungen des Lohnrahmentarifvertrags vom 17.01.1997 heranzuziehen:
33...
34§ 2
35ALLGEMEINES
36A) Zuschnittarbeiten
38B) Näharbeiten
39C) Bügelarbeiten
40D) Allgemeine Arbeiten in der Fertigung
41E) Sonstige Arbeiten
42ist ein nach Lohngruppen geordnetes Lohntarifschema zugeordnet.
43...
44§ 3
45EINGRUPPIERUNG
46a) Fachkönnen
48b) Geschicklichkeit
49c) Verantwortung
50d) körperliche Belastung
51e) Belastung der Sinne und Nerven
52f) Umgebungseinflüsse
53g) erschwerende Bedingungen.
543. Die im Tarifvertrag aufgeführten Tätigkeiten dienen bei
55normaler (mittlerer) Belastung hinsichtlich ihrer Wertig-
56keit als Richtbeispiele.
574. Die in diesem Tarifvertrag nicht aufgeführten Tätigkeiten
58werden in schriftlicher Vereinbarung zwischen Betriebs-
59leitung und Betriebsrat unter Berücksichtigung der Zif-
60fern 2 und 3 eingruppiert.
61...
62§ 5
63FLEXIBLER EINSATZ
64...
66Lohntarifschema
67...
68Lohngruppe VI
69Tätigkeiten, die nach allgemeinen Anweisungen teilweise selbständig ausgeführt werden und berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, wie sie im allgemeinen durch eine dreijährige Berufsausbildung erworben werden; die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten können auch durch eine andere entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung erworben sein.
70Folgende Tätigkeiten gelten als Richtbeispiele:
71A. Zuschnittarbeiten
72...
74E. Sonstige Arbeiten
75...
77Lohngruppe VII
78Tätigkeiten mit Verantwortung für ein Arbeitsgebiet, die nach allgemeinen Anweisungen selbständig ausgeführt werden und für die eine dreijährige Berufsausbildung und entsprechende Berufserfahrung erforderlich sind; die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten können auch durch eine andere entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung erworden sein.
79Folgende Tätigkeiten gelten als Richtbeispiele:
80A. Zuschnittarbeiten
811. Aufzeichnen ohne Schnittlagebilder
822. Schnittlagebilder ohne Vorlage erstellen.
83...
84Lohngruppe VIII
85Tätigkeiten mit erweiterter Verantwortung für ein Arbeitsgebiet, die nach allgemeinen Anweisungen selbständig ausgeführt werden, und über die Merkmale der Lohngruppe VII hinausgehen.
86Folgende Tätigkeiten gelten als Richtbeispiele:
87A. Zuschnittarbeiten
88Aufzeichnen von Einzelschnitten mit Messänderung oder
89Haltungskorrektur
90E. Sonstige Arbeiten
91Mechaniker/-innen für elektronische und pneumatische
92Steuerungselemente und Spezialmaschinen
93...
943. Nach § 3 LRTV ist Bewertungseinheit die einzelne Tätigkeit des gewerblichen Arbeitnehmers.
95a) Der Lohnrahmentarifvertrag geht davon aus, dass in der Regel der gewerbliche Arbeitnehmer eine Tätigkeit auszuüben hat. Der flexible Einsatz für Arbeitnehmer, die mehrere verschiedene Arbeitsgänge zu verrichten haben, ist speziell in § 5 LRTV und der hierzu ergangenen Anlage 2 geregelt. Hieraus lässt sich der Wille der Tarifvertragsparteien entnehmen, dass, wenn ein gewerblicher Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten im Sinne des § 3 LRTV verrichtet, die von ihm überwiegend verrichtete Tätigkeit für die tarifliche Eingruppierung maßgeblich sein soll (vgl. z.B. MünchArbR/Hanau, 2. Aufl., § 62 Rz. 46; ErfK/Schaub, 2. Aufl., § 1 TVG Rz. 48; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Aufl., § 203 Rz. 45).
96b) Die vom Kläger ganz überwiegend verrichtete Tätigkeit besteht darin, nach dem erhaltenen Schnittauftrag das Schnittlagenbild aus dem Zentralcomputer herauszusuchen und auf den Rechner des Cutters aufzuspielen, die Schneideansatzpunkte zu überprüfen und falls nötig, Matchingpunkte bei Stoffen mit Mustern zu markieren und nach der Einjustierung des Cutters diesem das Schneidematerial zuzuführen. Des Weiteren führt der Kläger im Vorbereich der Leistungen des Kundendienstes kleinere Reparaturen aus.
97Diese Tätigkeit ist einheitlich zu bewerten. Auch die kleineren Reparaturtätigkeiten gehören als Zusammenhangstätigkeiten zu der Tätigkeit des Klägers "Bedienung des Cutters".
984. Die Eingruppierung erfolgt gemäß § 3 Ziffer 1 bis 3 LRTV unter Verwendung von allgemeinen Oberbegriffen (Tätigkeitsmerkmalen) und den Beispielen der Anlage 1.
99a) Die Beispiele der Anlage 1 gelten gemäß § 3 Ziffer 3 LRTV als Richtbeispiele bei normaler (mittlerer) Belastung und erfassen damit Tätigkeiten, die typischerweise im Geltungsbereich des Tarifvertrags verrichtet werden. Mit der Zuordnung der Richtbeispiele zu den Lohngruppen bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass eine Tätigkeit, die als Beispiel genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale dieser Lohngruppe erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 26.07.1995, a.a.O.; BAG, Urteil vom 29.07.1992, a.a.O.; BAG, Urteil vom 17.11.1990 - 4 AZR 67/90 - NZA 1991, 394).
100Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die im Katalog der Anlage 1 a) nicht aufgeführten Tätigkeiten, die betrieblich anfallen, in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat unter Berücksichtigung der Ziffern 2 und 3 des § 3 LRTV eingruppiert werden. Dies ist im betriebsratslosen Betrieb der Beklagten nicht geschehen. Damit ist, soweit die Tätigkeit nicht von einem Richtbeispiel der Anlage 1 erfasst wird, die Eingruppierung von den Oberbegriffen (Tätigkeitsmerkmalen) der einzelnen Lohngruppen unter Berücksichtigung der generellen Vorschriften in § 3 Ziffer 1 und 2 LRTV bestimmt. Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die vorhandenen Richtbeispiele im Rahmen der Auslegung als Richtlinien für die Bewertung mit zu berücksichtigen.
101b) Die für die Bewertung in Frage kommenden Lohngruppen VI bis VIII LRTV bauen aufeinander auf. Bei aufeinander aufbauenden Lohngruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsgruppe erfüllt sind. Anschließend ist zu untersuchen, ob die qualifizierenden Merkmale der hierauf aufbauenden Lohngruppen VII und VIII gegeben sind.
102aa) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Voraussetzungen der Lohngruppe VI LRTV.
103Eine Prüfung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erübrigt sich schon, da die Tätigkeit des Klägers das Richtbeispiel unter A 3. erfüllt. Der Kläger führt dem Cutter Schneidematerial zum Ausschneiden heran, gibt die vorgegebenen Steuerdaten ein und justiert die Schneideansatzpunkte ein.
104bb) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt auch die Anforderungen der Lohngruppe VII LRTV.
105Zwar entspricht seine Tätigkeit nicht einem der unter Buchstabe A der Lohngruppe VII genannten Richtbeispiele. Seine Tätigkeit wird aber unter Berücksichtigung der Anforderungen der dort angeführten Richtbeispiele den Anforderungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VII LRTV gerecht.
106Die vom Kläger geforderte Bedienung des Cutters wird vom Kläger nicht nur teilweise, sondern 100 %ig selbständig nach allgemeinen Weisungen durchgeführt. Des Weiteren ist der Kläger für sein Arbeitsgebiet verantwortlich, d.h., er hat für die von ihm erbrachten Arbeitsergebnisse voll einzustehen. Im Vergleich zu den Anforderungen der Lohngruppe VI LRTV erfordert die von ihm geforderte Tätigkeit unter Zugrundelegung der Kriterien des § 3 Ziffer 2 LRTV mehr Fachkönnen, mehr Geschicklichkeit und mehr Verantwortung. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger in der Musterabteilung arbeitet, auch Matchingpunkte u.a. bei der Verarbeitung bemusteter Stoffe zu setzen hat und auch kleinere, von ihm durchführbare Reparaturen vornimmt.
107cc) Dagegen ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts dem Vortrag des darlegungsverpflichteten Klägers nicht zu entnehmen, dass er die Tätigkeitsmerkmale der von ihm angestrebten Lohngruppe VIII LRTV erfüllt.
108Soweit auf dem Arbeitsplatz des Klägers Tätigkeiten des Richtbeispiels der Lohngruppe VIII LRTV Buchstabe A "Aufzeichnen von Einzelschnitten mit Maßänderung" anfallen, sind diese eingruppierungsrechtlich nicht relevant. Der Kläger räumt selbst ein, dass solche Tätigkeiten nur vereinzelt anfallen. Eingruppierungsrechtlich relevant ist, wie oben dargelegt, nur die überwiegend verrichtete Tätigkeit, soweit nicht die Voraussetzungen des § 5 LRTV vorliegen.
109Anhaltspunkte für eine erweiterte Verantwortung im Verhältnis zu der für die Erledigung der Tätigkeiten der Lohngruppe VII LRTV geforderten Verantwortung ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.
110Das durch die Besonderheiten der Musterherstellung, der Setzung von Matchingpunkten und der Durchführung von kleineren Reparaturen geforderte besondere Fachkönnen, die besondere Geschicklichkeit und Verantwortung ist schon für die Eingruppierung in die Lohngruppe VII LRTV erforderlich gewesen und damit konsumiert.
111B. Nach alledem hat das Rechtsmittel Erfolg.
112Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
113Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
114| gez. Knipp | Quenkert | Eichler |