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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1570/03

Datum:
13.11.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 1570/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:1113.16SA1570.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 3 Ga 19/03 O
Schlagworte:
Anpassungs- und Entwicklungsklausel in einem ChefarztvertragKein Unterlassungsanspruch bei Schließung der Abteilung , der der Chefarzt vorsteht
Leitsätze:

1) Aus einem Verstoß gegen die einem Chefarzt in einer arbeitsvertraglichen Anpas-sungs- und Entwicklungsklausel eingeräumten Mitwirkungsrechte - hier: Mitwirkung bei der Beratung - kann dieser nicht den Anspruch herleiten, die Schließung seiner Abteilung zu untersagen. Anpassung- und Entwicklungsklauseln betreffen den Inhalt des Arbeitsverhältnisses eines Chefarztes. Für die den Bestand des Arbeitsverhält-nisses eines Chefarztes gefährdende Entscheidung, die Abteilung eines Kranken-hauses zu schließen, sind sie in der Regel nicht einschlägig.

2) Mit dem Interesse des Chefarztes auf tatsächliche Beschäftigung bis zum - abseh-baren- Ende eines Arbeitsverhältnisses kann dieser die Schließung seiner Abteilung zu einem früheren Termin nicht verhindern. Es tritt hinter dem Interesse des Kran-kenhausträgers an Durchführung seiner Schließungsentscheidung zurück. Der Chef-arzt muss sich auch im Hinblick auf sein privates Liquidationsrecht auf ggfs. beste-hende finanzielle Ausgleichsansprüche verweisen lassen.

Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil ist aus Gründen des § 72 Abs. 4 ArbGG weder für die klagende Partei noch für die beklagte Partei ein Rechtsmittel gegeben.
 
Tenor:

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 12.08.2003 - 3 Ga 19/03 O - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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