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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1317/02

Datum:
26.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
16 Sa 1317/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0526.16SA1317.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 3027/01
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 350/03
Schlagworte:
Betriebsübergang eines Gefahrstofflagers - Teilbetriebsübergang
Normen:
§ 613 a BGB
Leitsätze:

Auch ohne Übernahme des Personals stellt die Fortführung eines Gefahrstofflagers einen Betriebsübergang dar, wenn die eingelagerte Ware weiterhin vorhanden ist und die Arbeits-organisation im Wesentlichen unverändert genutzt wird.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen.
 
Tenor:

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 07.04.2003

durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Hackmann

sowie die ehrenamtlichen Richter Ebeler und Hesse

f ü r Recht erkannt :

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.06.2002 - 3 Ca 3027/01 teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer besteht.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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