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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1126/02

Datum:
16.01.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 1126/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0116.16SA1126.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 224/02
Schlagworte:
Vereinbarte Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses und Schrift-formerfordernis
Normen:
§§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG, § 16 S. 1 TzBfG
Leitsätze:

Ist eine Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers während des Kün-digungsschutzprozesses nicht schriftlich abgeschlossen worden, so ist diese gemäß §§ 14 Abs. 4 TzBfG, 125 BGB rechtsunwirksam und hat nach §§ 21, 16 S.1 TzBfG den unbe-dingten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Folge.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
 
Tenor:

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 16.01.2003

durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Hackmann

sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Gödde und Göersmeier

f ü r Recht erkannt :

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 05.06.2002 2 Ca 224/02 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbedingtes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Feststellungsverfahrens zu unveränderten ar-beitsvertraglichen Bedingungen als Maurer weiterzubeschäftigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen

 
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