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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 341/03

Datum:
25.06.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 341/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0625.14TA341.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 5 Ca 341/03
Schlagworte:
PKH, Erfolgsaussicht, Ausnahmebeschwerde der Staatskasse
Normen:
§§ 114, 127 Abs. 3 ZPO
Leitsätze:

1. Bei einem vor Eingang des PKH-Antrags abgeschlossenen klageerledigenden

außergerichtlichen Vergleich kann mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

2. Eine Ausnahmebeschwerde der Staatskasse gegen eine gleichwohl bewilligte Pro-zesskostenhilfe ist in diesem Fall im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bewusst be-schränkte Beschwerdemöglichkeit und angesichts des ab 01.01.2002 geltenden

§ 321 a ZPO nicht gegeben.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung ein Rechtsmittel nicht gegeben
 
Tenor:

wird die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 14.03.2003

- 5 Ca 178/03 - als unstatthaft zurückgewiesen.

 
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