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1. Bei einem vor Eingang des PKH-Antrags abgeschlossenen klageerledigenden
außergerichtlichen Vergleich kann mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
2. Eine Ausnahmebeschwerde der Staatskasse gegen eine gleichwohl bewilligte Pro-zesskostenhilfe ist in diesem Fall im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bewusst be-schränkte Beschwerdemöglichkeit und angesichts des ab 01.01.2002 geltenden
§ 321 a ZPO nicht gegeben.
wird die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 14.03.2003
- 5 Ca 178/03 - als unstatthaft zurückgewiesen.
GRÜNDE
2Die Klägerin hat unter dem 16.01.2003 eine Klage vor dem Arbeitsgericht Herne erhoben, mit der sie den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses, ihre Weiterbeschäftigung, die Erteilung eines Zwischenzeugnisses und die Nachzahlung von Lohn geltend machte.
3Am 31.01.2003 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Parteien sich zwischenzeitlich außergerichtlich geeinigt hätten und es einer Fortführung des Klageverfahrens nicht mehr bedürfe. Außerdem wurde um Bescheidung des "diesseitigen Prozesskostenhilfegesuchs" gebeten. Tatsächlich hatte die Klägerin außergerichtlich mit dem Beklagten am 18.01.2003 eine umfassende Vereinbarung geschlossen, die vorsah, dass das Arbeitsverhältnis mit dem 28.02.2003 beendet wurde und die regelmäßige monatliche Vergütung bis dahin weiterzuzahlen sei. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf Bl. 16 d. GA Bezug genommen.
4Nachdem das Arbeitsgericht darauf hinwies, dass bislang ein Prozesskostenhilfeantrag nicht vorliege, hat die Klägerin - eingehend am 14.03.2003 - erwidert, dass sie bereits am 28.01.2003 ein Prozesskostenhilfegesuch gestellt habe. Außerdem wurde eine Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO nebst Belegen in Kopie eingereicht.
5Das Arbeitgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 14.03.2003 Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab 31.01.2003 bewilligt. Am 31.03.2003 nahm die Klägerin die Klage zurück.
6Der Vertreter der Landeskasse erhielt am 09.05.2003 Kenntnis von der Prozesskostenhilfebewilligung und hat hiergegen am 12.05.2003 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Bitte, der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe rückwirkend zu verweigern. Er hat darauf hingewiesen, dass das Verfahren spätestens am 04.02.2003 mit der Mitteilung des außergerichtlichen Vergleichs beendet gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt ein wirksamer Prozesskostenhilfeantrag noch nicht vorgelegen habe.
7Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 16.05.2003).
8Die sofortige Beschwerde des Vertreters der Landeskasse stützt sich nicht auf die abschließenden Beschwerdegründe nach § 127 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher nicht statthaft.
9Letzteres trifft auch nach Meinung der Beschwerdekammer zu und dürfte auch dem Meinungsstand entsprechen (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 20 a).
11Weiter muss gesehen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 321 a ZPO zum 01.01.2002 eine Regelung getroffen hat, die eine Selbstkorrektur der Gerichte bei sonst unanfechtbaren Entscheidungen ermöglicht. Im Hinblick darauf vertreten Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs (Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn. 879 ff.) die Meinung, dass ein Festhalten an der Ausnahmebeschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit verfassungswidrig bedenklich sei. In gleicher Weise wird auch von Gummer (a. a. O.) argumentiert.
14Die Beschwerdekammer braucht im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob grundsätzlich jede Möglichkeit der Ausnahmebeschwerde künftig nicht mehr gegeben ist. Im vorliegenden Fall liegt aber keinesfalls ein derart schwerwiegender Verstoß vor, der der Staatskasse eine Korrekturmöglichkeit im Beschwerdewege eröffnet.
15Hamm, den 25.06.2003
17Das Landesarbeitsgericht
18Der Vorsitzende der 14. Kammer
19gez. Goerdeler
20Vorsitzender Richter am
21Landesarbeitsgericht