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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 1972/02

Datum:
19.02.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 1972/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0219.14SA1972.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 1 Ga 1972/02
Schlagworte:
Dienstpost, Briefgeheimnis
Normen:
§§ 202 StBG, 823 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

Eine Verletzung des Briefgeheimnisses liegt nicht vor, wenn eine Dienststelle (hier: IHK) im Rahmen ihrer Büroordnung an Mitarbeiter und zugleich an die Dienststelle adressierte Sen-dungen, welche nicht als persönlich oder vertraulich gekennzeichnet sind, öffnet und mit Eingangsstempel versehen an die/den betreffende(n) Mitarbeiterin/Mitarbeiter weiterleitet.

 
Tenor:

hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 19.02.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Goerdeler

sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Brückner und Dau

f ü r Recht erkannt :

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 19.11.2002 1 Ga 25/02 abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 
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