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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 127/03

Datum:
28.08.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 127/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0828.13TABV127.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 3 BV 3/03
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen
Normen:
§ 111 BetrVG
Leitsätze:

Dem Betriebsrat steht ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zu-standekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu. Dieser Anspruch kann bei Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Wege der einstweiligen Verfügung durch-gesetzt werden (Änderung der früheren Rechtsprechung der Kammer).

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der am 06.08.2003 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Minden - 3 BVGa 3/03 - abgeändert.

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, die am 01.09.2003 geplante Ausgliederung der Betriebsteile Küche/Cafeteria auf die Firma - m4xx a3 l1 c2xxx" C3xxxxxx GmbH, B3xxxx, so lange zu unterlassen, bis der zwischen den Beteiligten zu versuchende Interessenausgleich zustande gekommen oder endgültig gescheitert ist.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld bis zu 100.000,00 EUR angedroht.

 
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