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Landesarbeitsgericht Hamm, 12 (5) Sa 577/02

Datum:
31.01.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 (5) Sa 577/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0131.12.5SA577.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 3 Ca 577/02
Schlagworte:
Versicherungspflicht, VBL, zwölf Monate, Monat, zwölf, Dauer, Arbeitsverhältnis, Befristung
Normen:
§ 6 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV)
Leitsätze:

Eine Versicherungspflicht bei der VBL tritt bei befristeten Arbeitsverträgen immer erst dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt länger als zwölf Monate bestanden hat.

Rechtskraft:
Revision zugelassen
 
Tenor:

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Müller

sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Mallmann und H. G. Meyer

f ü r Recht erkannt :

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.02.2002 - 3 Ca 1539/01 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Das klagende L2xx hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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