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Landesarbeitsgericht Hamm, 12 (5) Sa 467/02

Datum:
31.01.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 (5) Sa 467/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0131.12.5SA467.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 1 (3) Ca 467/02
Schlagworte:
Lehrer, Lehramtsbewerber, Bewerber, Lehramt, Einstellung, Listenverfahren, Ausschluss, Ablehnung, Angebot, Bestenauslese
Normen:
Art. 33 Abs. 2 GG
Leitsätze:

Der zweijährige Ausschluss von Lehramtsbewerbern aus dem sog. Listenverfahren, wenn sie ohne schwerwiegenden Grund die Annahme einer Lehrerstelle abgelehnt haben, ver-stößt gegen den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) und ist deshalb recht-sunwirksam.

Rechtskraft:
Revision zugelassen
 
Tenor:

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Müller

sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Mallmann und H.G. Meyer

f ü r Recht erkannt :

Die Berufung des beklagten L6xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Arnsberg vom 05.02.2002 - 1 (3) Ca 1439/01 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erste Satz des Tenors folgende Fassung erhält:

Das beklagte L2xx wird verurteilt, die Bewerbung der Klägerin um Einstellung in den Schuldienst des L6xxxx N1xxxxxxx-W4xxxxxxx im landesweiten Listenverfahren auch zum Schuljahresbeginn 2003/2004 zu berücksichtigen.

Das beklagte L2xx hat die Kosten des Berufungsverfahrens zur tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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