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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 (5) Sa 382/02

Datum:
20.02.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 (5) Sa 382/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0220.11.5SA382.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 3 Ca 1575/01
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 326/03 Revision zurückgewiesen 24.06.2004
Leitsätze:

Zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber gehalten, den Ar-beitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen. Dabei steht es in der gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, das An-forderungsprofil für den zu besetzenden Arbeitsplatz festzulegen. Das Fehlen dort niederge-legter Anforderungen kann der Arbeitgeber der ihm angesonnenen Weiterbeschäftigung jedoch nur insoweit entgegenhalten, als die grundlegende Qualifikation für den Arbeitsplatz betroffen ist.

Im zu entscheidenden Fall kann der Arbeitgeber deshalb der vom Kläger geforderten Wei-terbeschäftigung nicht entgegenhalten, der Kläger sei zwar gelernter Industriekaufmann, ihm fehlten aber eine mehrjährige Berufserfahrung im Vertrieb und Erfahrungen in der Auftrags-abwicklung, wie sie in der internen Stellenausschreibung gefordert seien.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 09.01.2002 - 3 Ca 1575/01 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 
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