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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 985/02

Datum:
03.07.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 985/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0703.11SA985.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 2 Ca 985/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 537/03
Schlagworte:
Konkurrentenklage
Normen:
Art. 33 Abs. 2 GG
Leitsätze:

1. Wird während eines sich über mehr als 2 Jahre erstreckenden Stellenbesetzungsverfah-rens einer der Bewerber neu beurteilt, so ist diese neue Beurteilung fortan maßgebliche Grundlage der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG.

2. Weist die klagende Bewerberin bei dem Vergleich der jeweils letzten Beurteilungen ge-genüber dem von der Behörde favorisierten Mitbewerber einen Vorsprung von 2 Notenstufen innerhalb eines fünfstufigen Benotungsschemas auf ( "5 Punkte = übertrifft die Anforderun-gen in besonderem Maße" gegenüber "3 Punkte(n) = entspricht voll den Anforderungen"), so wird der so belegte Qualifikationsvorsprung

a) weder durch die nicht näher spezifizierten Ausführungen der Behörde ausgeglichen, die nominelle Differenz um zwei Notenstufen sei tatsächlich geringer,

- weil es sich bei der schlechteren Beurteilung um eine Regelbeurteilung und bei der besseren Beurteilung der klagenden Bewerberin um eine Anlassbeurteilung handele,

- weil die schlechtere neue Beurteilung des von ihr favorisierten Bewerbers zwar in-nerhalb desselben Bewertungsschemas aber zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als in den Beurteilungsrichtlinien Quoten für die Vergabe der Bestnoten (5 Punkte) und (4 Punkte) vorgegeben waren,

b) noch durch die Argumentation,

- die Beurteilung des von ihr favorisierten Bewerbers resultiere aus einem höheren Statusamt (A 12 / III BAT gegenüber IV a BAT / A 11),

- der von ihr favorisierte Bewerber habe bei einem Vorstellungsgespräch der Bewerber unter Beantwortung von fünf Fragen 133 von 150 Punkten erzielt gegenüber 124 von 150 Punkten der besser beurteilten klagenden Bewerberin.

3. In der gegebenen Situation fällt die Bestenauslese zugunsten der klagenden Bewerberin aus. Ihrem Hauptklageantrag auf Übertragung des Dienstpostens ist stattzugeben.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen.
 
Tenor:

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Limberg

sowie die ehrenamtlichen Richter Wevers und Walkowski

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23.05.2002 - 2 Ca 560/01- abgeändert.

Das beklagte L1xx wird verurteilt, der Klägerin den mit Ver-fügung des Landesversorgungsamts N1xxxxxxx-W7xxxxxxx unter der Ausschreibung Nr. 13/2000 vom 12.09.2000 aus-geschriebenen Dienstposten des Controllers/der Controlle-rin (Besoldungs-/Verg.-Gruppe A 12/A 13 BBesO bzw.

II a/III BAT) auf Dauer zu übertragen.

Das beklagte L1xx trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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