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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 2022/02

Datum:
03.11.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 2022/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:1103.11SA2022.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 1 Ca 2395/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 32/04 Revision zurückgewiesen 25.08.2004
Normen:
§ 17 TzBfG
Leitsätze:

1. Eine anhängige Entfristungsklage wird nicht dadurch unbegründet, dass die klagende Arbeitnehmerin vor Abschluss des Rechtsstreites einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet.

2. Der ausdrücklichen Vereinbarung eines diesbezüglichen Vorbehaltes im Folgevertrag bedarf es in dieser Situation zur Rechtswahrung im anhängigen Entfristungsrechtsstreit nicht.

3. Anders ist die rechtliche Situation, wenn die Arbeitnehmerin im neuen befristeten Arbeits-vertrag ausdrücklich etwaige Rechte aus dem vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrag aufgibt, etwa indem sie die Rücknahme der anhängigen Entfristungsklage verspricht.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 22.11.2002 - 1 Ca 2395/02 - wird auf Kosten des beklagten L3xxxx zurückgewiesen.

 
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