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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 1735/02

Datum:
22.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1735/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0522.11SA1735.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 1735/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 402/03
Schlagworte:
Befristung im öffentlichen Dienst
Normen:
§§ 14, 17 TzBfG, SR 2 y BAT
Leitsätze:

1. Ist zwischen Arbeitsvertragsparteien ein Entfristungsrechtsstreit nach § 17 TzBfG anhängig und schließen sie währenddessen einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ab, so kann diesem Vertragsschluss nicht die Bedeutung beigemessen werden, damit werde das Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt und ein etwaig zuvor bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis werde damit aufgehoben.

2. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur dann durch den Sachgrund der - mittel-baren - Vertretung gerechtfertigt (§ 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG), wenn es dem Arbeitgeber recht-lich und tatsächlich möglich ist, die ausgefallene Stammarbeitskraft im Falle ihrer Rückkehr in den vom Vertreter wahrgenommenen Arbeitsbereich umzusetzen.

3. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes ist regelmäßig auf die Zuweisung von Tätigkeiten beschränkt, die der mit dem Angestellten vereinbarten Vergü-tungsgruppe entsprechen.

4. Nach diesen Grundsätzen ist ein zum Zwecke der Vertretung zweier Stammarbeits-kräfte abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag bereits dann unwirksam befristet, wenn die vom Vertreter wahrgenommenen Aufgaben wegen der höheren Eingruppierung einer der Stammarbeitskräfte nicht in ihrer Gesamtheit den Stammarbeitskräften zugewiesen werden können.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 22.05.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Limberg

sowie die ehrenamtlichen Richter Volkenrath und Berghahn

f ü r Recht erkannt :

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 10.09.2002 - 3 Ca 523/02 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das mit Vertrag vom 28.11.2001 begründete Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung mit dem 30.06.2002 beendet ist.

Das beklagte L4xx trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen

 
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