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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 94/03

Datum:
10.10.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 94/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:1010.10TABV94.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 6 BV 97/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 60/03 Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben 25.08.2004
Schlagworte:
Kosten der Prozessvertretung des Betriebsrats im Beschlussverfahren Honorarforderung eines Rechtsanwalts Nichtigkeit von Anwaltsverträgen bei Interessenkollisionen Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen
Normen:
§ 40 Abs. 1 BetrVG§ 43 a Abs. 4 BRAO
Leitsätze:

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten eines vom Betriebsrat mit der Prozessver-tretung beauftragten Rechtsanwalts zu tragen, wenn der Rechtsanwalt in einem Verfahren nach § 103 BetrVG gleichzeitig den Betriebsrat und das betroffene Betriebsratsmitglied ver-tritt, weil darin ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitenden Interessen nach § 43 a Abs. 4 BRAO liegt.

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.12.2002 - 6 BV 97/02 - wird zurückgewiesen.

 
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