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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 83/03

Datum:
17.10.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 83/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:1017.10TABV83.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 1 BV 16/03
Schlagworte:
SchulungskostenErforderlichkeit der Schulung zur Neuregelung des BetriebsverfassungsgesetzesGrundsatz der VerhältnismäßigkeitVerfall von SchulungskostenAntragsbefugnis und Beteiligung
Normen:
§§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG§§ 10, 81, 83 Abs. 3 ArbGG§ 15 MTV Druckindustrie
Leitsätze:

1. Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung, die Kennt-nisse über die Neuregelung des Betriebsverfassungsrechts nach dem Betriebsverfassungs-reformgesetz vom 23.07.2001 vermittelte, ist regelmäßig erforderlich, der Darlegung eines aktuellen Schulungsbedarfs bedarf es nicht.

2. Die Entsendung des Betriebsratsmitglieds an einen entfernten Schulungsort ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt, wenn eine nähere Schulungsstätte, bei der keine Übernachtungskosten und geringere Fahrtkosten anfallen, ausgebucht ist und dem Betriebsrat eine längere Wartezeit nicht zumutbar ist.

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 
Tenor:

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.04.2003 - 1 BV 16/03 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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