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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 2/03

Datum:
01.08.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 2/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0801.10TABV2.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 2 BV 2/03
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 47/03
Schlagworte:
Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten EinstellungUmfang der Unterrichtungspflicht des ArbeitgebersVorlage von Bewerbungsunterlagen
Normen:
§ 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BetrVG§ 100 BetrVG
Leitsätze:

Im Rahmen der Unterrichtung des Betriebsrats über eine geplante personelle Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG braucht der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine Bewer-bungsunterlagen vorzulegen, über die er selbst nicht verfügt.

Er ist aber verpflichtet, um den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates nicht leer laufen zu lassen, in Fällen mündlicher oder telefonischer Bewerbungen die sich hieraus ergeben-den Auskünfte und Informationen, auch solche, die sich aus einem mündlichen Vorstel-lungsgespräch ergeben, an den Betriebsrat weiterzuleiten.

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
 
Tenor:

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 24.05.2002 - 2 BV 2/02 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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