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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 145/03

Datum:
22.10.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 145/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:1022.10TABV145.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 7 BV 117/02
Schlagworte:
Wertfestsetzung im BeschlussverfahrenZustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Normen:
§ 8 Abs. 2 BRAGO§ 103 Abs. 2 BetrVG§ 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG
Leitsätze:

Der Gegenstandswert in einem Beschlussverfahren, das auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG gerichtet ist, ist im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO in Anlehnung an § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG zu bewerten und regelmäßig auf drei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
 
Tenor:

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

am 22.10.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.08.2003 - 7 BV 117/02 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.030,30 EUR festgesetzt.

 
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