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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 124/02

Datum:
04.04.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 124/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0404.10TABV124.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 4 BV 124/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht
Schlagworte:
Anfechtung einer Betriebsratswahl Zuordnung von Außendienstmitarbeitern
Normen:
§ 19 BetrVG§§ 5, 7, 8 BetrVG
Leitsätze:

Außendienstmitarbeiter sind nach den §§ 5, 7, 8 BetrVG dem Betrieb des Arbeitgebers zu-gehörig, von dem aus die Leitung des Außendienstes, insbesondere in personellen und so-zialen Fragen, und das Direktionsrecht des Arbeitgebers über die Außendienstmitarbeiter wahrgenommen wird. Bei dezentralisierter Betriebsorganisation ist für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern nicht allein der Betrieb entscheidend, von dem aus die Fachauf-sicht ausgeübt wird.

Rechtskraft:
7 ABR 36/03
 
Tenor:

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

aufgrund der mündlichen Anhörung vom 21.02.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht S4xxxxxxxx

sowie die ehrenamtlichen Richter K1xxxx und H4xxx

beschlossen :

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 16.08.2002 - 4 BV 18/02 - abgeändert.

Die Betriebsratswahl vom 11.03.2002 wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 
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