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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 (13) Sa 837/02

Datum:
07.11.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 (13) Sa 837/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:1107.8.13SA837.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 5 (3) Ca 3023/00
Schlagworte:
Verzugslohn / Tarifvertrag / Verfall / Ausschlussfrist / zweistufige Ausschlussfrist / Beginn der Klagefrist
Normen:
TVG § 4, MTV Groß- und Außenhandel § 15
Leitsätze:

Auch bei einer zweistufigen tariflichen Verfallklausel liegt in der Erhebung der Kündigungs-schutz- oder Fortbestandsklage die zur Wahrung der ersten Stufe erforderliche schriftliche Geltendmachung. Allein die Tatsache, dass sodann mit Fälligkeit der jeweiligen Monatsver-gütung die Klagefrist (2. Stufe) zu laufen beginnt und sich so u.U. der dem Arbeitnehmer insgesamt zur Verfügung stehende Überlegungszeitraum verkürzen könnte, rechtfertigt entgegen BAG, NZA 2000, 818 kein anderes Ergebnis.

Rechtskraft:
4. Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung und unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen wird auf die Anschlussberufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29.11.2001 - 5 (3) Ca 3023/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Arbeitsvergütung für die Monate September bis einschließlich Dezember 2000 16.952,39 EUR (entsprechend 33.156,-- DM) abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 6.525,32 EUR (entsprechend 12.762,42 DM) zu zahlen nebst 9,5% Zinsen aus dem Differenzbetrag

von 4.238,10 EUR brutto und 1.604,59 EUR netto seit dem 01.10.2000,

von 4.238,10 EUR brutto und 1.658,07 EUR netto seit dem 01.11.2000,

von 4.238,10 EUR brutto und 1.604,59 EUR netto seit dem 01.12.2000,

von 4.238,10 EUR brutto und 1.658,07 EUR netto seit dem 01.01.2001.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/4, die Be-klagte 1/4.

 
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