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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 758/02

Datum:
31.10.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 758/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:1031.8SA758.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 5 Ca 1234/01
Schlagworte:
Arbeitsverhältnis, Vergütung, Arbeitsleistung, Beweislast des Arbeitgebers für Nichtleistung der Arbeit
Normen:
BGB §§ 611, 275, 323
Leitsätze:

Beweislast des Arbeitgebers für Nichterbringung der vereinbarten regulären Arbeitsleistung

Bestreitet der Arbeitgeber im Vergütungsrechtsstreit, dass der Arbeitnehmer im Lohnzah-lungszeitraum gearbeitet hat, so trifft ihn - den Arbeitgeber - die Beweislast. Der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" gilt nur bei unstreitiger Nichtleistung der Arbeit, ohne die gesetzli-chen Regelungen des Leistungsstörungsrechts und deren Beweislastverteilung zu verdrän-gen.

Rechtskraft:
4.Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 02.04.2002 - 5 Ca 1234/01 - teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung der Neufassung der Klageanträge und der teilweisen Klagerücknahme wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a) als Arbeitsvergütung für den Monat

September 2000 2.503,98 EUR netto,

b) als Arbeitsvergütung für die Monate Januar

und Februar 2001 8.078,41 EUR brutto

zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05. 2002

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen beide Parteien je die Hälfte, von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin 2/3, der Beklagte 1/3.

 
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