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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 746/02

Datum:
19.12.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 746/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:1219.8SA746.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 6 Ca 3518/01
Schlagworte:
Schadensersatz / Vertragsbruch / entgangener Gewinn
Normen:
BGB §§ 249, 252, 325
Leitsätze:

Scheidet die als Zahnarzthelferin tätige Arbeitnehmerin ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis aus und können deshalb wegen fehlender Personalkapazität Pro-phylaxe-Behandlungen nicht im vorgesehenen Umfang durchgeführt werden, so kann für den hieraus entstandenen Einnahmeausfall kein Schadensersatz wegen entgangenen Ge-winns verlangt werden, weil davon auszugehen ist, dass derartige Behandlungstermine le-diglich verschoben werden, nicht aber endgültig ausfallen (im Anschluss an OLG Nürnberg, VersR 1977, 63).

Rechtskraft:
Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.03.2001 - 6 Ca 3518/01 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 7.583,-- EUR festgesetzt.

 
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