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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 641/02

Datum:
06.05.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 641/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0506.8SA641.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ga 10/02
Schlagworte:
Teilzeit / Antrag / Wirksamkeit / Ablehnung / Betriebliche Gründe / Montagebetrieb
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 4
Leitsätze:

Einstweilige Verfügung zur vorläufigen Regelung der Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG

1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG kann unter den Voraussetzungen der sog. Leistungsverfügung durch

Erlass einer gerichtlichen Interimsregelung vorläufig realisiert werden.

2. Wahrt der Teilzeitantrag des Arbeitnehmers nicht die Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 TzBfG, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Antrages, sondern allein zu

einer zeitlichen Hinauszögerung der Antragswirkung.

3. Zum Vorliegen betrieblicher Ablehnungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG in einem Montageunternehmen gegenüber dem Begehren eines Monteurs, die vertragliche Ar-beitszeit auf zwei Arbeitstage/Woche zu verringern.

4. Dient die begehrte Verringerung der Arbeitszeit dem Ziel der Betreuung eines Kindergar-tenkindes im Wechsel mit dem ebenfalls berufstätigen Ehegatten, so kann der Antragstel-ler im Rahmen der Prüfung des -Verfügungsgrundes- nicht auf eine Fremdbetreuung durch eine Kindertagesstätte o.ä. verwiesen werden.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.04.2002 - 1 Ga 10/02 - abgeändert:

1. Im Wege der einstweiligen Verfügung werden Dauer und zeitliche Lage der Arbeitszeit des Verfügungsklägers bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Hauptsacheverfahren wie folgt geregelt:

Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers beschränkt sich auf 2/5 der Wochenarbeitszeit, welche an zwei vom Arbeitgeber festzulegenden, ersatzweise - bei Fehlen einer arbeitgeberseitigen Bestimmung - an den Wochentagen Dienstag und Mittwoch zu leisten ist.

2. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den Verfügungskläger nach Maßgabe der vorstehenden Regelung als Schlosser zu beschäftigen.

3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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