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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 620/01

Datum:
18.02.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 620/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0218.8SA620.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 4 Ca 2539/00
Schlagworte:
Weisungsrecht/ Direktionsrecht/ Art der Beschäftigung/ Billigkeit/ Selbstbindung/ Zusage/Rechtsanwalt/ Fachanwaltslehrgang/ Zuweisung von Arbeitsrechtsmandaten/ Schwerbehin-derung/
Normen:
BGB § 315; SGB IX § 81
Leitsätze:

Zum Anspruch des angestellten schwerbehinderten Rechtsanwalts, der auf Kosten der

Sozietät erfolgreich einen Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht besucht hat, auf Übertra-gung von Arbeitsrechtsmandaten zum Nachweis praktischer Erfahrungen gem. § 5 FAO

Rechtskraft:
Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeits-gerichts Hamm vom 08.02.2001 - 4 Ca 2539/00 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin bei der Zuweisung von Arbeitsrechtsfällen, welche der Kanzlei der Beklagten künftig angetragen werden, in der Weise zu berücksichtigen, dass der Klägerin - bis zum Erreichen einer persönlichen Fallzahl von 100 im Dreijahreszeitraum ab Urteilszustellung - die Hälfte der Arbeitsrechtsmandate übertragen wird, soweit nicht im Einzelfall von den Beklagten anzugebende sachliche Gründe entgegenstehen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 2/3, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 1/3.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gemäß § 97 ZPO der Klägerin auferlegt.

 
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