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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1842/01

Datum:
25.04.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1842/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0425.8SA1842.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 4 Ca 2076/01
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 390/02 Revision zurückgewiesen 21.05.2003
Schlagworte:
Gratifikation/Rückzahlung/Bindungsdauer/Aufteilung in Teilbeträge
Normen:
BGB § 611
Leitsätze:

Verspricht der Arbeitgeber die Zahlung einer Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts in zwei Teilbeträgen, zahlbar zum 30.06. und 30.11. des Jahres, so richtet sich die mit einer Rückzahlungsklausel verbundene zulässige Bindungsdauer nicht nach der Höhe der Ge-samtleistung, sondern nach der Höhe des zuletzt gewährten Teilbetrages. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03. des Folgejahres ist damit rückzahlungsunschädlich.

Rechtskraft:
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.11.2001 - 4 Ca 2076/01 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 
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