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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1758/01

Datum:
07.10.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1758/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:1007.8SA1758.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 1 Ca 913/01
Schlagworte:
Arbeitsverhältnis, Arbeitgeber, Haushaltshilfe, Eheleute als Arbeitgeber, Stellvertretung
Normen:
BGB §§ 164, 611
Leitsätze:

Gemeinsamer Arbeitgeber einer Haushaltshilfe, welche der Ehemann zur Unterstützung seiner Ehefrau bei der Haushaltsführung einstellt, sind auch ohne ausdrückliche Vereinba-rung beide Eheleute, weswegen beim Tod des Ehemannes das Arbeitsverhältnis auch ohne besondere Vereinbarung mit der Ehefrau, nicht hingegen mit der Erbengemeinschaft nach dem Ehemann fortbesteht.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 25.09.2001 - 1 Ca 913/01 - wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den im zweiten Rechtszug verfolgten Anträgen der Hauptantrag als unbegründet und die Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen werden.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 3.579,00 EUR entsprechend 7.000,00 DM festgesetzt.

 
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