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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 154/02

Datum:
23.05.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 154/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0523.8SA154.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 1 Ca 2053/01
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 535/02 Revision aufgehoben 15.01.2003
Schlagworte:
Befristung / Verlängerung / Anschlussverbot / Übergangsregelung
Normen:
TzBfG § 14; BeschFG § 1
Leitsätze:

Eine auf das Beschäftigungsförderungsgesetz gestützte und unter Beachtung des Vier-Monats-Abstandes (§ 1 Abs. 3 BeschFG) wirksam vereinbarte Befristung des Arbeitsvertra-ges kann nach Inkrafttreten des Teilzeitbefristungsgesetzes nicht mehr unter Ausschöpfung des Zweijahreszeitraums (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) verlängert werden, da im Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung neues Recht gilt und damit das strikte Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eingreift.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 20.12.2001 - 1 Ca 2053/01 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 15.09.2001 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 
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