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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1249/01

Datum:
11.03.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1249/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0311.8SA1249.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 2 Ca 478/99
Schlagworte:
Betriebsübergang / Unterrichtung/ Verzugslohn/ Verjährung / Treu und Glauben / Schadensersatz wegen versäumter Mitteilung eines Betriebsübergangs / Mitverschulden / Widerspruch des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang / Dreiwochenfrist / Kenntnis / Tatsachen / Empfangsvollmacht des Rechtsanwalts
Normen:
BGB §§ 196, 242, 613 a; PVV; NachWG § 3; ZPO § 81
Leitsätze:

1. Verklagt der Arbeitnehmer nach erfolgreichem Kündigungsschutzprozess in Unkenntnis eines zwischenzeitlichen Betriebsinhaberwechsels zunächst den Vertragsarbeitgeber auf Zahlung von Verzugslohn und stellt er sodann - nach Erlangung entsprechender Kenntnis - die Klage auf den Betriebsübernehmer um, so kommt, sofern sich der Betriebsüber-nehmer erfolgreich und ohne Verstoß gegen Treu und Glauben auf die Verjährungseinre-de beruft, eine Schadensersatzhaftung wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung in Betracht. Als Rechtsnachfolger des Betriebsveräußerers muss nämlich der Betriebs-erwerber dafür einstehen, dass der Betriebsveräußerer es entgegen § 3 NachWG ver-säumt hat, den Arbeitnehmer über die Tatsache des Betriebsübergangs und über Namen und Anschrift des Betriebserwerbers zu unterrichten. Ist der entstandene Schaden - Ver-jährung der Verzugslohnforderung - durch ein Mitverschulden des Arbeitnehmers veran-lasst, findet die Vorschrift des § 254 BGB Anwendung.

2. Beruft sich der auf Verzugslohn in Anspruch genommene Betriebsübernehmer auf einen weiteren, nachfolgenden Betriebsübergang, welcher ab diesem Zeitpunkt die Passiv-legitimation entfallen lasse, und widerspricht der Arbeitnehmer diesem angeblichen

Betriebsübergang mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis zum verklagten Betriebsinhaber zu erhalten, so kommt es für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs und die Einhaltung der von der Rechtsprechung entwickelten Dreiwochenfrist (BAG, AP Nr. 102, 103, 177 z

§ 613 a BGB) darauf an, ob die mitgeteilten Tatsachen den Arbeitnehmer in die Lage ver-setzen, den angeblichen (weiteren) Betriebsübernehmer erfolgreich auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses in Anspruch zu nehmen. Die bloße Mitteilung, das Geschäft werde nunmehr von einem anderen Unternehmen geführt, welches - soweit be-kannt - auch die Belegschaft übernommen habe, ist hierfür nicht genügend.

3. Die Prozessvollmacht umfasst den Empfang materiell-rechtlicher Erklärungen des Geg-ners nur im Rahmen des Streitgegenstandes. Teilt der beklagte Arbeitgeber, welcher auf Zahlung von Verzugslohn in Anspruch genommen wird, schriftsätzlich mit, er hafte für An-sprüche allein bis zu einem bestimmten Tage, weil das Arbeitsverhältnis danach wegen Betriebsübergangs auf den neuen Inhaber übergegangen sei, so ist bei der Berechnung der Dreiwochenfrist, welche dem Arbeitnehmer zur Erklärung des Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsübernehmer zur Verfügung steht, nicht auf den Zugang des Schriftsatzes bei seinem Prozessbevollmächtigten, son-dern auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Arbeitnehmer selbst abzustellen.

Rechtskraft:
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 08.05.2001 - 2 Ca 478/99 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger als weiteren Verzugslohn, und zwar für den Zeitraum April bis Dezember 1997 sowie für den Zeitraum November 1998 bis einschließlich

August 1999 34.231,71 EUR (in Worten: vierunddreißigtausendzweihunderteinunddreißig 71/100) zu zahlen nebst 4% Zinsen seit dem 25.03.2000,

b) den Kläger arbeitsvertragsgemäß als Teppichverkäufer weiterzubeschäftigen.

2. Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Beklagte 6/7, der Kläger 1/7. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Beklagte 4/5, der Kläger 1/5.

3. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 51.364,-- EUR festgesetzt.

 
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