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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1164/01

Datum:
18.04.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1164/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0418.8SA1164.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 1 Ca 265/01
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 408/02 Revision zurückgewiesen 21.05.2003
Schlagworte:
Gratifikation / Sonderzahlung / Weihnachtsgeld / Arbeitsentgelt / anteilige Zahlung im Austrittsjahr / allgemeiner Sprachgebrauch / Verständnis im Arbeitsleben
Normen:
BGB § 611
Leitsätze:

Verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein ,,Weihnachtsgeld'' ohne weitere Voraus-setzungen, so ist die versprochene Zuwendung als Arbeitsentgelt i.e.S. anzusehen -

mit der Folge, dass im Austrittsjahr eine anteilige Leistung geschuldet ist.

Soweit das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 30.03.1994 - AP Nr. 161 zu § 611 BGB Gra-tifikation darauf abgestellt hat, nach dem ,,allgemeinen Sprachgebrauch und einem verbreite-ten Verständnis im Arbeitsleben'' werde ein Weihnachtsgeld nur zu Weihnachten im beste-henden Arbeitsverhältnis gezahlt, bedarf die Feststellung eines solchen einheitlichen Beg-riffsverständnisses im Bestreitensfall der Beweisaufnahme. Verbleibende Unklarheiten ge-hen zu Lasten des Arbeitgebers.

Rechtskraft:
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 26.06.2001 - 1 Ca 265/01 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.006,61 EUR zu zahlen nebst 4% Zinsen seit dem 24.10.2000.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 
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