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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Sa 356/02

Datum:
17.05.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 356/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0517.7SA356.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 1387/01
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 386/02 Verfahren ruht
Schlagworte:
nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung, Aufhebungsvertrag und Aus-gleichsklausel
Normen:
§§ 74 Abs. 1, 2, 74 b HGB; § 397 BGB
Leitsätze:

Wird durch einen vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrag der Sonderkündigungs-schutz des § 15 Abs. 1 KSchG aufgehoben und eine vertragliche Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende auf 0 reduziert, so ist für die Frage, ob durch eine umfassende Ausgleichsklausel auch Ansprüche aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot miterle-digt sind, auch die Höhe der versprochenen Kündigungsschutzabfindung entscheidend.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 17.01.2002 - 3 Ca 1387/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 86.084,95 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 6.391,15 EUR ab dem 01.04.2001, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.05.2001, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.06.2001, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.07.2001, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.08.2001, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.09.2001, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.10.2001, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.11.2001, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.12.2001, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.01.2002, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.02.2002, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.03.2002 und aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.04.2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zum 31.08.2002 Karenzentschädigung unter Anrechnung anderweitigen Erwerbs gemäß § 74 c HGB in Höhe von monatlich 6.391,15 EUR zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III des Inhalts zu erteilen, dass das gemäß § 20 des Arbeitsvertrages vom 28.10.1996 vereinbarte Wettbewerbsverbot für den Kläger bis zum 31.08.2002 besteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

 
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