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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Sa 1326/01

Datum:
19.04.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1326/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0419.7SA1326.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 2 Ca 183/00
Schlagworte:
Liquidationsrecht des leitenden Abteilungsarztes, Kostenerstattungspflicht, Vorteilsausgleich, Substanzerhaltungspauschale für Großgeräte
Normen:
§§ 705 ff. BGB, §§ 1 Abs. 1 und 2, 15, 18, 24 a. F., 36 KHG NW
Leitsätze:

Die vertragliche Verpflichtung des leitenden Abteilungsarztes, sich an den Abschreibungsbe-trägen für medizinische Großgeräte zu beteiligen, verstößt nicht gegen § 24 KHG NW in der Fassung ab 01.01.1988. Diese Verpflichtung beschreibt den zulässigen sogenannten Vor-teilsausgleich.

Die weitere vertragliche Verpflichtung des leitenden Abteilungsarztes, mit den durch den Einsatz des medizinischen Großgerätes erwirtschafteten Arzthonoraren den - außerhalb des Landeszuschusses festzustellenden - Eigenanteil des Krankenhauses (ohne Zinslast) zu-rückzuzahlen, mag ungewöhnlich sein, beschreibt jedoch nicht die Begründung einer BGB-Gesellschaft zwischen Krankenhausträger und leitendem Abteilungsarzt. Dem stehen die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien auch bezüglich des eingeräumten Liquidati-onsrechts und die §§ 1 Abs. 1 u. 2, 15, 18 KHG NW entgegen. Der Landesgesetzgeber hat hierüber den Krankenhäusern den Auftrag zur Patientenversorgung im Rahmen des Kran-kenhausbedarfsplans übertragen.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 26.06.2001 - 2 Ca 183/00 - werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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