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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 1853/01

Datum:
16.04.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1853/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0416.5SA1853.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 Ca 1715/01
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 406/02 Revision zurückgewiesen 04.06.2003
Schlagworte:
Unwirksamkeit einer Befristung von Arbeitsbedingungen wegen fehlerhafter Personalratsan-hörung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW)
Normen:
§§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 LPVG NW
Leitsätze:

Der Personalrat hat nicht nur bei der Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch bei der befristeten Erhöhung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW.

Die vereinbarte Befristung ist nicht nur bei unterbliebener, sondern auch bei fehlerhafter Personalratsanhörung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW unwirksam.

Dies gilt insbesondere auch bei unrichtiger Erläuterung des sachlichen Grundes (hier zur Vertretung).

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.12.2001 - 5 Ca 1715/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Tenor wird klarstellend wie folg neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin um 1/4 nicht aufgrund Befristung zum 31.12.2001 beendet ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte L1xx zu tragen.

 
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