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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 1782/01

Datum:
18.01.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1782/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0118.5SA1782.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 4 Ga 52/01
Schlagworte:
Gebetspausen eines muslimischen Arbeitnehmers während der Arbeitszeit
Normen:
§§ 616, 242 BGB, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 14, 2 GG
Leitsätze:

1. Ein Arbeitnehmer verzichtet nicht auf seine Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil er bei Abschluss des Arbeitsvertrages damit rechnen musste, dass die ord-nungsgemäße Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten mit seinen Verpflichtun-gen gegenüber seinem Glauben kollidieren könnten.

2. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 geschützte Gebetspausen des muslimischen Arbeitnehmers während der Arbeitszeit hinzunehmen, wenn hierdurch betriebliche Störungen verursacht werden.

Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil ist die Revision nicht zulässig (§ 72 Abs. 4 ArbGG).
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers vom 05.12.2001 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23. November 2001 - 4 Ga 52/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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