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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 81/02

Datum:
04.06.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 81/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0604.4SA81.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 3 Ca 310/01
Schlagworte:
Betriebsübergang in der Insolvenz- Abfindungsvergleich mit dem Erwerber - Fortsetzung des Klageverfahrens gegen den Veräußerer - Interessenausgleich mit Namensliste - Mas-senentlassungsanzeige - Betriebsratsanhörung
Normen:
§ 613a BGB, § 256 Abs. 1, § 265 Abs. 2 ZPO, §§ 239, 242 ZPO analog, § 125 Abs. 1, § 128 Abs. 2 InsO, §§ 17, 18 KSchG, § 102 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze:

1. Der ,,widerspruchslose'' Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kann nicht nachträglich zu Lasten des Betriebsveräußerers durch einen rückwirkenden Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber aufgehoben werden.

2. Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste hat der Arbeitnehmer bei einer Betriebs(teil-)veräußerung im Insolvenzverfahren eine ,,doppelte'' Vermutung zu entkräften, nämlich

- daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht wegen des Betriebsübergangs er-folgt ist (§ 128 Abs. 2 InsO) und

- daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernis-se bedingt ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO).

Der Arbeitnehmer muß in einem solchen den Vollbeweis dafür erbringen, daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht ,,auf anderen Gründen'' (§ 613a Abs. 4 Satz 2 BGB) - bspw. auf einem Sanierungs- oder Reorganisationskonzept - beruht, sondern einen Ver-stoß gegen § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB darstellt.

3. Der Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 InsO entbindet den Insolvenzverwalter nicht von der Pflicht, den Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG zu den beabsichtigten Kündi-gungen anzuhören. In dem Interessenausgleich kann aber zum Ausdruck gebracht werden, daß der Insolvenzverwalter gleichzeitig das Anhörungsverfahren bezüglich der in der Na-mensliste angegebenen Personen einleitet und der Betriebsrat hinsichtlich aller Kündigun-gen eine abschließende Stellungnahme abgibt.

4. Die Namensliste im Sinne des § 125 Abs. 1 InsO muß vor Ausspruch der Kündigung und zeit-gleich mit dem Interessenausgleich vereinbart werden.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen.
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 15.11.2001 (3 Ca 310/01) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.681,30 EUR festgesetzt.

 
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