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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 80/02

Datum:
04.06.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 80/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0604.4SA80.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 3 (1) Ca 232/01
Schlagworte:
Feststellungsklage - Rechtsschutzbedürfnis - Betriebsübergang in der Insolvenz - Kündigungsverbot - Zwischenverdienst
Normen:
§ 613a Abs. 1, 2 BGB, § 11 Nr. 1 KSchG, § 256 Abs. 1 ZPO
Leitsätze:

Kommt es nach Ausspruch der Kündigung durch den Betriebsveräußerer - hier: den Insol-venzverwalter - zu einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Betriebserwerber über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, bedarf die auf § 613a Abs. 4 BGB gestützte Feststel-lungsklage des Arbeitnehmers eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer sich lediglich auf Vergü-tungsdifferenzen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruft.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 15.11.2001 (3 [1] Ca 232/01) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.669,38 EUR festgesetzt.

 
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