Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 57/02

Datum:
04.06.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 57/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0604.4SA57.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 3 Ca 338/01 3 (1) Ca 1781/01
Schlagworte:
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung - Umdeutung einer mündlichen Kündigung - Betriebsübergang in der Insolvenz - Interessenausgleich mit Namensliste - Darlegung der,,Vermutungsbasis'' - Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz - Anforderungen an die Geltendmachung
Normen:
§§ 613a, 623, 242 BGB, § 125 Abs. 1, § 128 Abs. 2 InsO
Leitsätze:

1. Spricht ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer betrieblichen Umstrukturierung, die er nicht mittragen will, eine mündliche Eigenkündigung aus, um nach Selbstbeurlaubung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist danach bei einem anderen Arbeitgeber der Branche einen neuen Arbeitsplatz anzutreten, dann kann in der Berufung auf die Formnich-tigkeit der Kündigung ein widersprüchliches Verhalten gesehen werden.

2. Der Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz ist zeitlich begrenzt: Seine Vorausset-zungen müssen innerhalb der Höchstfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO entstanden sein. Ist dies der Fall, dann muß der Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wo-chen (ab 01.04.2002 im Hinblick auf § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB n.F.: einen Monat) nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen den Wiedereinstellungsanspruch gegenüber dem Erwerber geltend machen.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen.
 
Tenor:

Es werden auf die Berufung des Beklagten zu 1) das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 15.11.2001 (3 Ca 338/01) und auf die Berufung der Beklagten zu 2) das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 15.11.2001 (3 [1] Ca 1781/01) abgeändert:

Die Kündigungsschutzklage gegen den Beklagten zu 1) und die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2) werden abgewiesen.

Die Kosten der verbundenen Rechtsstreite hat der Kläger zu tragen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank