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Landesarbeitsgericht Hamm, 3 Sa 231/02

Datum:
22.05.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 231/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0522.3SA231.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 2 Ca 722/01
Schlagworte:
Zusammenfassende Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis
Normen:
§ 630 BGB
Leitsätze:

Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein "gehobenes Befriedigend" bescheinigen, ist dies mit der Formulierung "zur vollen Zufriedenheit" zum Ausdruck zu bringen.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Rechenzentrums wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 27.11.2002 - 2 Ca 722/01 - teilweise abgeändert.

Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Rechenzentrum wird verurteilt, dem Kläger Zug um Zug gegen die Rückgabe des Zwischenzeugnisses vom 05.03.2001 ein neues Zeugnis zu erteilen, in dem der 4. Absatz, 2. Satz, wie folgt abgeändert ist:

,,Er war verantwortungsbewusst, selbständig und führte die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit aus."

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen

der Kläger zu 2/5,

das beklagte Rechenzentrum zu 3/5.

 
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