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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 (2) Sa 900/02

Datum:
09.10.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 (2) Sa 900/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:1009.18.2SA900.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 2 Ca 1526/01
Schlagworte:
Zulässigkeit der Berufung, Beschwer des Berufungsklägers, Identität des Streitgegen- stands, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung, Verzug, Unmöglichkeit, Schadensersatz
Normen:
§ 7 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 2 BUrlG, §§ 284 Abs. 2, 286 Abs. 1, 287 Satz 2, 249 BGB a.F.
Leitsätze:

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist das Erfüllungssurrogat für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu verwirklichenden Urlaubs. Er ist Entgelt für den nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichen Urlaubsantritts.

Hat ein Arbeitnehmer den Urlaubsentgeltanspruch für erteilten und gewährten Urlaub ge-richtlich geltend gemacht, so ändert sich der Streitgegenstand nicht, wenn sich ein Teil des gewährten Urlaubs durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.

Befand sich der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Zeit des gewährten Urlaubs nach § 11 Abs. 2 BUrlG, § 284 Abs. 2 BGB a.F. in Verzug, so bedarf es keiner weiteren Inverzugsetzung zur Bewirkung des Verzugs für den Abgeltungsanspruch.

Rechtskraft:
Die Revision wird nur für die Beklagte zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.04.2002 - 2 Ca 1526/01 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.116,23 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.09.2001 zu zahlen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger zu 3 % und der Beklagten zu 97 % auferlegt.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 33 % und die Beklagte 67 % zu tragen.

 
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