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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 (11) Sa 1295/01

Datum:
25.06.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 (11) Sa 1295/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0625.18.11SA1295.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 1 Ca 731/01
Schlagworte:
Mobbing, Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber und gegen Kollegen, Schmer-zensgeld, Unterlassungs-, Beseitigungsansprüche, Verletzung der Fürsorgepflicht
Normen:
§§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 u. Abs. 2, 847, 1004 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Mit dem Begriff des Mobbing im arbeitsrechtlichen Verständnis werden fortgesetzte aufein-ander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskrimi-nierung dienende Verhaltensweisen erfasst, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.

Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.07.2001 - 1 Ca 731/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

 
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