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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 996/02

Datum:
04.09.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 996/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0904.18SA996.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 103/02
Schlagworte:
Urlaubsabgeltung, Freistellung, Anrechnung des Urlaubsanspruchs auf die Zeit der Freistel-lung, Rechtsmissbrauch
Normen:
§§ 7 Abs. 4, 13 Abs. 1 BUrlG; 11 Nr. 3 MTV Metall NRW
Leitsätze:

Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen unter Anrechnung auf den Urlaubsan-spruch, so muss die hiermit verbundene Urlaubsgewährung nach § 7 Abs. 1 BUrlG für den Arbeitnehmer klar und eindeutig (§ 133 BGB) erklärt werden.

Aus der Erklärung, ein Arbeitnehmer sei von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, ergibt sich für den Arbeitnehmer nur, dass der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung die Annahme der Arbeit mit den Folgen des Annahmeverzugs verweigert.

Die Urlaubserteilung erfolgt durch eine (Willens-) Erklärung des Arbeitgebers. Aus der Erklä-rung muss für den Arbeitnehmer erkennbar sein, dass der Arbeitgeber ihn in Erfüllung der Verpflichtung zur Urlaubsgewährung durch die zeitliche Festlegung der Arbeitsbefreiung von den Arbeitspflichten freistellt.

Dem Urlaubsabgeltungsbegehren des Arbeitnehmers steht nicht die Einrede aus § 242 BGB entgegen, wenn der Arbeitnehmer sich während der Zeit der Freistellung nicht um die Ur-laubsgewährung bemüht. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, während der Zeit der Frei-stellung Urlaub zu beantragen. Er kann sich auch nicht in der Zeit der Freistellung selbst beurlauben.

Rechtskraft:
Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 05.06.2002 - 2 Ca 103/02 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.943,73 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2002 zu zahlen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger zu 29 % und der Beklagten zu 71 % auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.721,22 EUR festgesetzt.

 
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