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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 564/02

Datum:
30.10.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 564/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:1030.18SA564.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 1 Ca 1390/01
Schlagworte:
Entgeltfortzahlung, Arbeitsunfähigkeit, regelmäßige Arbeitszeit, Überstunden
Normen:
§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 und 1 a EFZG
Leitsätze:

Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers maßgebend (§ 4 Abs. 1 EFZG).

Wird regelmäßig eine bestimmte erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet - wie im vorlie-genden Fall bei einem Kraftfahrer im Fernverkehr -, ist dies die vertraglich geschuldete indi-viduelle regelmäßige Arbeitszeit.

Schwankt diese Arbeitszeit, bemisst sich deren Dauer nach dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Überstunden im Sinne des § 4 Abs. 1 a EFZG liegen vor, wenn die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend überschritten wird.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 28.02.2002 - 1 Ca 1390/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

 
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