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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1475/02

Datum:
11.12.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1475/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:1211.18SA1475.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 2 Ca 330/02
Schlagworte:
Widerruf des erteilten Urlaubs, Urlaubsabgeltung, Verfall, Erwerbsminderung auf Dauer, Schadensersatz wegen Verzugs, Arbeitsunfähigkeit
Normen:
§ 7 Abs. 4 BUrlG, §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 MTArb
Leitsätze:

Der einseitige Widerrruf des erteilten Urlaubs durch den Arbeitgeber ist nicht möglich (§ 13 Abs. 1 BUrlG). Der durch die Urlaubserteilung nach § 7 Abs. 1 BUrlG festgelegte Urlaubs-termin kann aber einvernehmlich abgeändert werden.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.07.2002 - 1 Ca 3615/01 - wird als unzulässig verworfen, soweit die Klage in Höhe von 4.794,39 EUR abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

 
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