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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 192/01

Datum:
06.06.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 192/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0606.16SA192.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 1 Ca 1850/99
Schlagworte:
Abgrenzung Handelsmakler/HandelsvertreterZurückverweisung bei Stufenklage
Normen:
§ 87 c II HGB
Leitsätze:

1. Handelsmakler nach § 93 HGB, denen die gesetzlichen Rechte der Handelsvertreter nicht zustehen, sind nur solche Personen, die nicht ständig mit der Vermittlung der in § 93 HGB aufgeführten Geschäfte betraut sind. Bei einem auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis liegt dagegen ein Handelsvertreterverhältnis vor.

2. Ein Buchauszug nach § 87 c HGB muss die zum Zeitpunkt seiner Erstellung für die Be-rechnung, Höhe und Fälligkeit einer Provision maßgeblichen Verhältnisse in klarer und über-sichtlicher Form vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern entnehmen lassen. Ihnen kann der Arbeitgeber nicht entgegenhalten, dass er zur Führung von Handelsbüchern nicht verpflichtet sei. Durch eine Provisionsabrechnung wird der Anspruch nur erfüllt, wenn in ihr alle Angaben enthalten sind, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind.

3. Zu den Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gemäß § 338 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei einer Stufenklage

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 30.08.2001 wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 06.12.2000 - 1 Ca 1850/99 - teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug für sämtliche in der Zeit vom 01.04. - 31.12.1996 abgeschlossenen Versicherungsverträge und Kraftfahrtverträge zu erteilen, für die ein Provisionsanspruch des Klägers nicht ausgeschlossen ist.

Hinsichtlich des Antrags, die Richtigkeit der Abrechnung und des Buchauszugs eidesstattlich zu versichern und soweit die Klage auf der dritten Stufe (unbezifferter Klageantrag) abgewiesen wurde, wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht Detmold zurückverwiesen.

 
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