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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1217/01

Datum:
10.01.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 1217/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0110.16SA1217.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 531/01
Schlagworte:
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Vertragsstrafe
Normen:
§§ 74, 74 a HGB, § 339 BGB
Leitsätze:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger durch die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen am Sitz des Arbeitgebers gegen die vertragliche Wettbe-werbsvereinbarung verstoßen und damit die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat. Der Kläger wendet ein, dass die Karenzentschädigung nicht § 74 II HGB entspricht und das Wettbewerbsverbot räumlich zu weit gefasst ist, es deshalb für ihn unverbindlich sei.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 12.07.2001 - 1 Ca 531/01 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.610,57 Euro nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 3.221,14 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2001 zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.

 
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