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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Sa 909/01

Datum:
23.04.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 909/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0423.13SA909.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 1 Ca 2092/00
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 404/02 Revision aufgehoben, zurückverwiesen 17.06.2003 -13 Sa Vergleich 23.01.2004
Normen:
§ 9 MuSchG
Leitsätze:

Erklärt die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG die Kündigung gegenüber einer Schwangeren für zulässig, so darf die Kündigung erst nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides oder nach Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides erfolgen.

Rechtskraft:
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.04.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Herne - 1 Ca 2092/00 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 14.06.2000 zum 31.07.2000 aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt.

 
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