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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 757/02

Datum:
05.12.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 757/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:1205.11SA757.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 Ca 3775/01
Schlagworte:
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
Normen:
§§ 233, 85 II ZPO, 66 ArbGG n.F
Leitsätze:

Der nicht vorherzusehende Umstand, dass Reno-Auszubildende bei einer externen Schu-lung zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung unzutreffend über die neue Berufungsbe-gründungsfrist informiert werden (,,Begründungsfrist: § 520 ZPO: 2 Monate ab Einlegung der Berufung (Neu!!),,), und die daraufhin von den Kanzleiangestellten eigenständig und ohne Rückfrage vorgenommene Umstellung der Grundsätze der Fristenberechnung rechtfertigen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist, wenn die Anwälte der Sozietät ihre Angestellten weder zu der neuen Berufungs-begründungsfrist nach §§ 520 II ZPO, 66 I ArbGG geschult haben noch glaubhaft gemacht haben, dass sie den Angestellten die eigenmächtige Änderung der Grundsätze der Fristen-berechnung ausdrücklich untersagt haben (im Anschluss an BGH AP Nr. 48 zu § 233 ZPO 1977).

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.04.2002 - 5 Ca 3775/01 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

 
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