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Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 257/00

Datum:
29.01.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 257/00
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2001:0129.19SA257.00.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 1421/99
Schlagworte:
Nachtarbeit; Zuschlag; Zeitzuschlag; Entgeltzuschlag; Nachtarbeitszuschlag; Wahlschuld; Angemessenheit; angemessen
Normen:
§ 6 Abs. 5 ArbZG; §§ 262 ff. BGB
Leitsätze:

1.) Bei der Gewährung bezahlter freier Tage oder eines Entgeltzuschlags für geleistete Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG handelt es sich um eine Wahlschuld im Sinne der §§ 262 ff. BGB.

2.) Sofern sich im Einzelfall nichts anderes ergibt, sind bei der Bemessung des entgeltlichen Nachtarbeitszuschlags nach § 6 Abs. 5 ArbZG die Tarifsätze des jeweiligen Branchentarif-vertrages zugrunde zu legen.

3.) Es hält sich in jedem Fall im Rahmen einer angemessenen Zahl zu gewährender bezahlter freier Tage, wenn für jeweils 90 geleistete Nachtarbeitsstunden ein bezahlter freier Tag verlangt wird.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 27.01.2000 - 1 Ca 1421/99 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, nach ihrer Wahl dem KIäger 51 bezahlte freie Arbeitstage zu gewähren oder an den KIäger 42.435,00 DM brutto nebst 41 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 09. 11.1999 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der KIäger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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