Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 49/01

Datum:
30.10.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 49/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2001:1030.13TABV49.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 1 ABR 13/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 13/02 v. 06.05.03 - teilweise aufgehoben
Schlagworte:
Informationsrecht des Betriebsrats, Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über Arbeitszeiten
Normen:
§ 80 Abs. 2 BetrVG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der am 08.02.2001 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld - 6 BV 56/00 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Tenor wird wie folgt gefasst:

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, dem Betriebsrat bis zum 15. des Folgemonats Auskunft über die Arbeitszeit der  sogenannten   AT-Mitarbeiter - ausschließlich der Abteilungsleiter - zu erteilen, die im Vormonat über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz hinausgeht.

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, zugleich die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Arbeitszeitgesetz erforderlichen Aufzeichnungen dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

II

41 42 43 44 45 46 47 48 49 50
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank