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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 889/00

Datum:
09.01.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 889/00
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2001:0109.11SA889.00.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 2 Ca 1297/99
Normen:
§ 3 Abs. 1 EFZG
Leitsätze:

Das Auftreten einer anderen Erkrankung während des Bestehens einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit löst keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch aus.

Insoweit gilt der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.03.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Rheine abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.312,81 DM brutto als noch ausstehende Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 70/100 und die Beklagte 30/100. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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