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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 878/00

Datum:
30.11.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 878/00
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2000:1130.8SA878.00.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 2 Ca 4832/99
Schlagworte:
Schadensersatz / Verdienstausfall / Anschwärzung / Kausalität
Normen:
BGB § 824
Leitsätze:

Haftung des Arbeitnehmers gegenüber entlassenem Kollegen für wirtschaftliche Folgen des Arbeitsplatzverlustes bei unberechtigter ,,Anschwärzung''.

1. Bezichtigt die Vorarbeiterin die ihr unterstellten Reinigungskraft zu Unrecht gegenüber dem Arbeitgeber einer abfälligen Äußerung über den Betrieb („Sklaventreiber“) mit der Fol-ge, dass das Arbeitsverhältnis der Reinigungskraft vor Ablauf der Wartezeit des KSchG be-endet wird, so haftet die Vorarbeiterin der entlassenen Arbeitnehmerin gem. § 824 BGB für den erlittenen Verdienstausfall.

2. Als Anspruchstellerin hat die entlassene Arbeitnehmerin zwar zu beweisen, dass sie die abfällige Äußerung nicht getan hat. Zum substantiierten Bestreiten dieser negativen Tatsa-che hat die Gegenseite jedoch die genauen Umstände der angeblichen Äußerung zu schil-dern. Wechselhafter und in Teilen wahrheitswidriger Vortrag kann dazu führen, dass der Klagevortrag als nicht wirksam bestritten und damit als zugestanden gilt (§ 138 III ZPO).

3. Der Nachweis, dass es auch ohne die Falschbezichtigung zur Beendigung des Arbeits-verhältnisses wegen Schlechtleistung gekommen wäre, ist vom Anspruchsgegner zu führen

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Ar-beitsgerichts Dortmund vom 22.02.2000 - 2 Ca 4832/99 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.334,81 DM netto zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit 27.10.1998.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr wegen der von der Firma D........ Dienstleistungen GmbH & Co. KG am 27.04.1998 ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch entstehen werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: 1.834,81 DM

 
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