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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1578/99

Datum:
28.03.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1578/99
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2000:0328.4SA1578.99.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 3 Ca 347/99
Schlagworte:
Zulässigkeit der Klage auf Erteilung eines Zeugnisses mit ausformuliertem Zeugnistext
Normen:
§ 113 GewO, § 888 ZPO
Leitsätze:

1. Klagt der Arbeitnehmer erstmals auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses und formuliert er den gewünschten Text im Klageantrag vor, so kann sich der Arbeitgeber damit begnügen, darzulegen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, inwieweit er den Vorstellungen des Arbeitnehmers nicht entsprechen kann. In einem solchen Falle ist dann – wie bei einem Rechtsstreit über Zeugnisberichtigung – der Streit der Parteien im Rahmen des Klageantrags über die gesamte Inhaltsfrage des Zeugnisses zu klären und festzulegen, welches Zeugnis mit welchem Wortlaut vom Arbeitgeber zu erteilen ist.

2. Wenn der Arbeitgeber nicht selbst das Zeugnis formuliert, dann kann er sich gegen eine Verurteilung zu einer Zeugniserteilung mit bestimmten, ihm vorgegebenen Formulierungen nicht mit der Begründung wehren, „durch das erstinstanzliche Urteil wird der Beurteilungsspielraum … bei der Erteilung des Zeugnisses in unzulässiger Weise beeinträchtigt“. Der Arbeitgeber muß dann von seinem Recht, das Zeugnis abzufassen, Gebrauch machen und es selbst formulieren. Tut er dies nicht, dann muß er nicht nur exakt beanstanden, welche Formulierung des vom Arbeitnehmer gewünschten Zeugnisses inhaltlich falsch ist, sondern auch im einzelnen darlegen, warum dies der Fall sein soll.

 
Tenor:

Herr R... B........., geb. am .................. .in M..... , Kreis O................ , war vom 01.12.1997 bis zum 03.06.1998 als Sachbearbeiter in der Arbeitsvorbereitung unseres Unternehmens tätig.

Herr B......... arbeitete sich dank seiner raschen Auffassungsgabe schnell in das ihm neue Arbeitsgebiet ein. Er ist den an ihn gestellten Anforderungen jederzeit in vollem Umfang gerecht geworden. Er besitzt die Fähigkeit, selbständig zu arbeiten und mitzudenken, und arbeitet mit Fleiß und Zuverlässigkeit. Wir bestätigen Herrn B......... eine überdurchschnittliche Leistung, die zu unserer vollen Zufriedenheit ausfiel.

Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets einwandfrei.

Wir wünschen ihm für seinen weiteren Berufsweg weiterhin viel Erfolg.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 DM = 1.533,88  festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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